N.N.
Das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand‐ und Katastrophenschutzgesetz – ThürBKG) vom 5. Februar 2008 bestimmt in § 28 Abs. 4: „Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.“
Johann-August-Röbling-Schule – Regieeinheit des Sanitätsdienstes im Landkreis Unstrut-Hainich
www.rettungsdienstschule-muehlhausen.de/index.php/2013-12-02-17-49-26/regieeinheit-katastrophenschutz