Das Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG) in der Fassung vom 22. November 1999 bestimmt in § 10 Abs. 2: „Im Benehmen mit den Trägern der Katastrophenhilfe bestimmt das Innenministerium die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes in den Stadt- und Landkreisen. Die für Katastropheneinsätze im Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde vorzuhaltenden Einheiten und Einrichtungen werden von den Stadt- und Landkreisen getragen, wenn sie nicht durch andere juristische Personen oder Organisationen gestellt werden.“ Diese Einheiten und Einrichtungen werden also als behördliche Regieeinheiten und -einrichtungen aufgestellt.
Kriseninterventionsteam (KIT) des Landkreises Schwäbisch Hall
www.krisenintervention-sha.de
Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) im Neckar-Odenwald-Kreis
https://www.psnv-nok.de/
Veterinärzug (Regie) der Stadt Freiburg
Veterinärzug (Regie) des Landkreises Schwäbisch Hall
Veterinärzug (Regie) der Stadt Ravensburg